Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Freunde des Kanusports,
wir, die Firma Kanusport Oberschwaben, Inhaber Franz Haag, nachstehend KSO abgekürzt, unterstellt die vertraglichen Beziehungen zu ihren Teilnehmern insgesamt dem verbraucherfreundlichen Vorschriften der §§ 651a-m Bürgerliches Gesetzbuch. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch. Den einzelnen Teilnehmer haben wir nachfolgend der Einfachheit halber als "Teilnehmer" bezeichnet, den Rechtsträger, bzw. rechtlich verantwortlichen einer Gruppe als "Gruppenauftraggeber".
1. Abschluss des Reisevertrags, Leistungspflichten
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Teilnehmer KSO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Angebotsausschreibung und die ergänzenden Informationen von KSO für die jeweilige Reise, bzw. den jeweiligen Kurs, soweit diese dem Teilnehmer, bzw. dem Gruppenauftraggeber vorliegen.
1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt KSO den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.3. Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von anderen Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von KSO an den Teilnehmer oder den Gruppenauftraggeber zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird KSO dem Teilnehmer, bzw. dem Gruppenauftraggeber eine schriftliche Buchungsbestätigung übermitteln. Hierzu ist KSO nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reise-/Kursbeginn erfolgt.
1.5. KSO ist bemüht, behinderten Personen die Teilnahme an allen Angeboten zu ermöglichen. Von der Leistungspflicht von KSO nicht umfasst ist jedoch die Eignung der Kurse, der Reisen, der Kanus und der Ausrüstungsgegenstände für Behinderte, bzw. die Pflicht zur Überprüfung oder Hinweise hierzu, insbesondere nicht Barrierefreiheit und die Gestellung besonderer Ausrüstung sowie technischer oder personeller Hilfeleistung.
2. Besondere Bestimmungen bei der Buchung von Gruppenreisen
2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertragliche Vereinbarung der von KSO zu erbringenden Reiseleistungen und/oder die Buchungsabwicklung über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.
2.2. Der Gruppenauftraggeber hat die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Teilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Teilnehmer rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben ? insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche der KSO entgegenzunehmen. Der Teilnehmer kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber KSO widerrufen.
2.3. Der Vertrag über die Teilnahme an der Reise, bzw. am Kurs kommt unmittelbar zwischen KSO und dem Teilnehmer zustande.
2.4. Von den vorstehenden Bestimmungen und den Vereinbarungen mit dem Teilnehmer und diesen Vertragsbedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber KSO betreffen, unberührt.
2.5. Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen, bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich besteht auf die Preisdifferenz bei Unterschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl durch Absage, Rücktritt oder Teilrücktritt nach Vertragsschluss, bzw. bei Nichtteilnahme.
2.6. Der Gruppenauftraggeber hat für alle Vertragsverpflichtungen der Gruppenmitglieder, insbesondere für deren Zahlungsverpflichtungen, unmittelbar selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.7. Bezüglich der Haftung von KSO bei Gruppenreisen wird auf die Bestimmungen in Ziffer 13. dieser Bedingungen verwiesen.
3. Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen
3.1. KSO kann keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko bezüglich der Witterungsverhältnisse übernehmen. Alle Reisen, Touren und Angebote werden von KSO daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen.
3.2. Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter und/oder Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundlage.
3.3. Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere Regen, rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, noch auf eine Terminverschiebung, noch auf Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen.
3.4. Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen sind ausschließlich die Verhältnisse am Leistungsort maßgeblich.
4. Zahlungen
4.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reise-/Kurspreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15% des Reisepreises, mindestens ? 50,- pro Teilnehmer. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.
4.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 4 Wochen vor Reise-/Kursbeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise/der Kurs/der Kurs nicht mehr aus den in Ziffer 8. genannten Gründen abgesagt werden kann.
4.3. Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn
a) der gesamte Reise-/Kurspreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Reise/Kursende zahlungsfällig wird und die Reise-/Kursleistungen keinen Transport vom oder zum Reise-/Kursort umfassen
b) die Reise/der Kurs nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis ? 75,- pro Teilnehmer nicht übersteigt.
4.4. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reise-/Kursbeginn ist der gesamte Reise-/Kurspreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
4.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmer besteht und KSO zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reise-/Kurspreises kein Anspruch des Teilnehmers, bzw. Gruppenauftraggebers auf Inanspruchnahme der Reise-Kursleistungen.
4.6. Bei Gruppenreisen sind der Gruppenauftrageber, bzw. seine
Mitarbeiter der Beauftragten, von KSO nicht inkassobevollmächtigt. Der/die gesetzlich vorgeschriebene(n) Sicherungsschein(e) können bei Gruppenreisen dem Gruppenauftraggeber als Vertreter der Teilnehmer zur Weiterleitung oder Verwahrung für diesen übergeben werden.
5. Rücktritt duch den Teilnehmer vor Reise-/ Kurstermin
5.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reise-/Kursbeginn von der Reise, bzw. vom Kurs zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber KSO unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Teilnehmer vor Reise-/Kursbeginn zurück oder tritt er die Reise/der Kurs nicht an, so verliert KSO den Anspruch auf den Reise-/Kurspreis. Stattdessen kann KSO, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reise-Kurspreis verlangen.
5.3. KSO hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reise-/Kursbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reise-Kurspreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:
- bis 45 Tage vor Reise-/Kursantritt 10%
- vom 44. bis 22. Tag vor Reise-/Kursantritt 30%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reise-/Kursantritt 50%
- vom 14. bis 7. Tag vor Reise-/Kursantritt 75%
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise/Nichtantritt 90%
5.4. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, KSO nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. KSO behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist KSO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt § 651o Abs. 1 BGB unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Teilnehmers, bzw. Gruppenauftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reise/Kurstermins, des Reiseziels/Kursortes, des Ortes des Reiseantritts, der Reise-/Kursart, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Teilnehmer dennoch vorgenommen, kann KSO bis 46. Tage vor Reise-Kursbeginn ein Umbuchungsentgelt von ? 15,- pro Teilnehmer erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 5. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reise-/Kursleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reise-/Kurspreises. KSO wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. KSO kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen vom Vertrag mit dem Teilnehmer zurücktreten:
8.2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch KSO muss mit dem Gruppenauftraggeber vereinbart oder ? bei offenen Angeboten - in der konkreten Reise-Kursausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen/Kurse oder bestimmte Arten von Reisen/Kurse, in einem allgemeinen Hinweis oder einer Allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
8.3. KSO hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
8.4. KSO ist verpflichtet, dem Teilnehmer, bzw. dem Gruppenauftraggeber gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise/der Kurs wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
8.5. Ein Rücktritt von KSO später als 4 Wochen vor Reise- /Kursbeginn ist unzulässig.
8.6. Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise, bzw. einem Kurs verlangen, wenn KSO in der Lage ist, eine solche Reise, bzw. einen Kurs ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch KSO dieser gegenüber geltend zu machen.
8.7. Wird die Reise/der Kurs aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8.8. Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9. Kündigung durch KSO
9.1. KSO kann Vertrag nach Reise/Kursbeginn kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise / des Kurses ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, soweit
a) Teilnehmer gegen Anweisungen und/oder Hinweise oder Verhaltensregeln verstoßen, die von der Kursleitung oder sonstigen Beauftragten von KSO aus sachlich berechtigten Gründen im Rahmen der Einweisung oder während der Tour, bzw. der Reise oder des Kurses gegeben wurden oder werden
b) der/die Gruppenverantwortliche(n) ihren besonderen vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Durchführung der Tour, des Kurses, bzw. der Reise nicht nachkommen
c) Teilnehmer oder Gruppenverantwortliche gegen Verbote verstoßen oder Anweisungen nicht beachten, die in den Informationsunterlagen von KSO enthalten sind und übergeben oder mitgeteilt wurden.
9.2. Kündigt KSO, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; KSO muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reise-Kursleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die Mitarbeiter, Kursleiter, Tourenbegleiter und Betreuer von KSO sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von KSO wahrzunehmen.
10. Allgemeine Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung durch den Teilnehmer
10.1. Der Teilnehmer hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise-/Kursleistungen unverzüglich KSO oder seinen Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
10.2. Ist von KSO keine Kurs-/Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Teilnehmer verpflichtet, KSO direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
10.3. Kursleiter, Tourleiter oder sonstige Beauftragte und Leistungsträger sowie Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Teilnehmern namens KSO anzuerkennen.
10.4. Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die ihm obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.5. Wird die Reise, bzw. der Kurs infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Durchführung der Reise, bzw. des Kurses infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, KSO erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn KSO, bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Teilnehmern bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von KSO oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
10.6. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise-/Kursleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber KSO geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber KSO unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.
11. Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des Gruppenverantwortlichen
11.1. Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Tour., bzw. des Kurses erteilten Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung durch für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 9. dieser Bedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
11.2. Den Teilnehmern, auch sofern sie schwimmen können, wird das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
11.3. Es besteht vor und während der Tour, bzw. des Kurses Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
11.4. Der Teilnehmer ist verpflichtet die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
11.5. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.
11.6. Es ist grundsätzlich verboten, andere Kanus während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu behindern.
11.7. Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.
11.8. Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich, nicht nur im Bereich von Kanutouren, sondern allgemein, streng verboten.
11.9. Im Bereich der Kanutouren birgt die Mitnahme von Babys und Kleinkindern sowie von Tieren, insbesondere von Hunden erhebliche Gefahren, insbesondere auch für das Kentern. Der Teilnehmer trägt die alleinige und ausschließliche Verantwortung für jedwede Folgen, die sich aus einer solchen Mitnahme ergeben.
11.10. Die generelle Möglichkeit des Kenterns muss im Bereich der Kanutouren vom Teilnehmer für alle Belange seiner persönlichen Sicherheit, Kleidung und Ausrüstung und der seiner Mit-Teilnehmer berücksichtigt werden.
11.11. Der Teilnehmer haftet bei Kanutouren KSO gegenüber für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von KSO oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
11.12. Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den Kanus und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden von KSO oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
11.13. Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach Ziffer 11. dieser Bedingungen, dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden von KSO oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.
12. Dauer der Touren, vorzeitiger Abbruch
12.1. Die von KSO angegebenen Zeiten sind Circa-Zeiten. Sie können jedoch vom Teilnehmer ohne besondere Ereignisse und eingehalten werden.
12.2. Kosten, die durch vom Teilnehmer zu vertretende Zeitüberschreitungen entstehen, sind von diesem zu erstatten. Darunter fallen insbesondere auch Rückerstattungen und Schadensersatzansprüche von Teilnehmern, die auf Grund der Verspätung eine folgende Tour nicht oder nur verspätet antreten können.
12.3. Bei vom Teilnehmer zu vertretenden Zeitüberschreitungen besteht kein Anspruch auf Durchführung vereinbarter Abholungen oder Transfers. Diese sind vom Teilnehmer selbst auf dessen Kosten zu organisieren.
12.4. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs einer Tour gehen, soweit der Abbruch nicht von KSO oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, entstehende Kosten, insbesondere einer vorzeitigen und/oder besonderen Abholung des Teilnehmers und/oder der Ausrüstungsgegenstände, zu Lasten des Teilnehmers.
13. Haftung von KSO, Kosten von Rettungseinsätzen
13.1. KSO gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen, Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihr erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter. KSO haftet jedoch nicht für die Richtigkeit und/oder Aktualität solcher Informationen, soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder ?weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
13.2. Die vertragliche Haftung von KSO, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Teilnehmern von KSO weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) KSO für einen dem Teilnehmern entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.3. Für die Haftung von KSO bei Gruppenreisen wird ergänzend auf Ziffer 13. verwiesen.
13.4. Kommt es durch den Teilnehmer, unabhängig davon, ob dies auf dessen Veranlassung oder veranlasst durch Dritte geschieht, zu Rettungs- oder Bergungseinsätzen so hat der Teilnehmer die hiefür anfallenden Kosten zu tragen und KSO von einer etwaigen Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Einsatz oder die Kosten durch die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten von KSO schuldhaft verursacht wurden.
13.5. KSO haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden von KSO oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
13.6. KSO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von KSO sind. KSO haftet jedoch wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von KSO ursächlich geworden ist.
14. Besondere Bestimmungen bei Gruppenreisen
14.1. KSO haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die ? mit oder ohne Kenntnis von KSO ? vom Gruppenauftraggeber zusätzlich zu den Leistungen von KSO angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) vom Gruppenauftraggeber organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit KSO vertraglich vereinbarten Leistungsort.
b) nicht im Leistungsumfang von KSO enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Leistungsort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
14.2. KSO haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers oder seiner Beauftragten vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer/innen, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Teilnehmern, soweit diese nicht mit KSO abgestimmt und von dieser gebilligt wurden.
14.3. Soweit für die Haftung von KSO gegenüber dem Teilnehmern an den Reise-/Kurspreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und KSO vereinbarte Preis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Teilnehmern erhoben wurden.
14.4. Der Teilnehmer hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei der/dem von KSO eingesetzten Kursleiter, bzw. Beauftragten vorzunehmen. Eine Mängelanzeige ausschließlich gegenüber dem Gruppenauftraggeber oder seinen Beauftragten ist nicht ausreichend.
15. Verjährung
Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber KSO, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Teilnehmern aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Ende des Kurses, bzw. der Reise. Schweben zwischen dem Teilnehmern und KSO Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder KSO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und KSO findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Der Teilnehmer kann KSO nur an deren Sitz verklagen.
16.3. Für Klagen von KSO gegen den Teilnehmer ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer, bzw. Vertragspartner des Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von KSO vereinbart.
16.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Teilnehmer und KSO anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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© Diese Vertragsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt: RA Noll, 2005
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Vertragspartner/Reiseveranstalter ist:
Firma Kanusport Oberschwaben
Inhaber: Franz Haag
Eichenerstr. 4
D-88400 Stafflangen
Tel: 07357 / 91122
Fax: 07357 / 91123
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